Satzung

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LEBENSQUALITÄT e.V.
Gemeinnütziger Verein zur Zukunftssicherung und zum Erhalt der Lebensqualität
für die betreuten Menschen
 in der Karl-Schubert-Gemeinschaft e.V.

 

Satzung

1. Name und Sitz des Vereins:

1.1 Der Verein führt den Namen LEBENSQUALITÄT e.V.
   
1.2 Er hat seinen Sitz in Filderstadt-Bonlanden und ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen unter der Nummer VR 221302.
   
1.3 Betreute Menschen, bzw. Betreute, sind Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung im Sinn der Sozialgesetzgebung.

 

2. Zweck:

2.1 Die betreuten Menschen in der "Karl-Schubert-Gemeinschaft e.V." (zukünftig: Karl-Schubert-Gemeinschaft) haben dort einen Arbeits- und/oder Lebensplatz gefunden.
   
2.2 Der Verein "LEBENSQUALITÄT e.V." (zukünftig: Verein) hat zum Zweck, diese Menschen in besonderen Lebenssituationen zu unterstützen, damit ein lebenslanger Verbleib in der gewählten Umgebung möglich ist. Basis ist die Anthroposophie.
   
2.3 Im Einvernehmen mit der Karl-Schubert-Gemeinschaft werden erforderliche Unterstützungen durch den Verein gegeben, dies im Rahmen seiner Mittel.
   
2.4 Über die Gewährung von Unterstützungen entscheidet der Vorstand.
   
2.5 Zu Unterstützungen zählen insbesondere Maßnahmen, die von einem Kostenträger nicht gefördert oder getragen werden und auch nicht von der Karl-Schubert-Gemeinschaft erbracht werden können.

Als Unterstützung gelten zum Beispiel:
 
* Mehrkosten zur medizinischen Versorgung
* Mehrkosten durch Pflege im Krankheitsfall oder nach Klinikaufenthalt.
* Finanzierung von oder Beteiligung an Kosten von Rehamaßnahmen, sowie für Begleitpersonen bei Klinik- oder Reha-Aufenthalten.
* Zusätzliche Kosten bei ständiger Pflegebedürftigkeit
* Unterstützung im Arbeits- und/oder Wohnbereich durch Finanzierung zusätzlicher Hilfen
* Zusätzliche Betreuungskosten bei Beschäftigungsunfähigkeit
* Finanzierung besonderer therapeutischer Maßnahmen. Hierzu zählen unter anderem auch Präventiv-Maßnahmen zur seelischen, geistigen und körperlichen Gesundheitsvorsorge.
   
2.6 Der Verein LEBENSQUALITÄT e.V. unterstützt im Rahmen seiner Mittel die Errichtung sowie das Betreiben von erforderlichen Pflegestationen und ähnlichen Einrichtungen zusammen mit der Karl-Schubert-Gemeinschaft, in denen nicht mehr beschäftigungsfähige und/oder pflegebedürftige betreute Menschen der Karl-Schubert-Gemeinschaft auf der Grundlage der Anthroposophie leben können.
   
2.7 Die Unterstützung kann nur erfolgen, wenn keine anderen Geldgeber (z.B. Kostenträger) zuständig sind, oder auch zu deren Ergänzung.
   
2.8 Der Verein vergibt, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Darlehen zur Schaffung von erforderlichen Pflegeplätzen.
   
2.9 Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Nachlässe sowie Zuschüsse von Personenvereinigungen und juristischen Personen.
   
2.10 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein kann sich zur Verwirklichung des Zwecks auch Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung bedienen.
   
2.11 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   
2.12 Die Mittel des Vereins sind eine Solidar-Grundlage zur Verwirklichung der Vereinsziele.
   
2.13 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
   
2.14 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                      

3. Ziele:

3.1 Der Verein will den Eltern/Angehörigen/gesetzlichen Betreuern helfen bei den Gedanken und Überlegungen:
 

"Was geschieht mit unserem Angehörigen/Betreuten,
wenn wir einmal nicht mehr da sind?"

   
3.2 Die betreuten Menschen sollen in den gewohnten Zusammenhängen und der gewohnten Umgebung bleiben, gerade auch, um die Verbindung zu den gewohnten Kontaktpersonen zu halten. Auch bei einer evtl. erforderlichen Verlegung in eine "Pflegeabteilung" o.ä. ist die Umgebung und Verbindung zu diesen Kontaktpersonen erforderlich   
3.3 Sollte auf Veranlassung von der Karl-Schubert-Gemeinschaft, den Eltern / Angehörigen / gesetzlichen Betreuern und/oder durch den Betreuten selbst eine Verlegung in eine andere Einrichtung oder an einen anderen Platz erfolgen, besteht die Möglichkeit auch dort Unterstützung zu erhalten.
An die Stelle der Karl-Schubert-Gemeinschaft, im Sinne von 2.3 tritt dann die jeweilige Einrichtung.
   
3.4 Vor einer Verlegung gem. 3.3 werden alle Beteiligten eine gemeinsame Lösung erarbeiten.

 

4. Mitgliedschaft:

4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und fördernde
Mitglieder.
   
4.1.1 Ordentliche Mitglieder sind Eltern/Angehörige und/oder gesetzliche Betreuer.
   
4.1.2 Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die aktiv die Vereinsziele und Aufgaben mittragen.
   
4.1.3 Fördernde Mitglieder sind alle Personenvereinigungen und juristische Personen.
   
4.2 Ãœber die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
   
4.3 Mitglieder können aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Die Erklärung ist mit einer Frist von vier Wochen vor einem Quartalsende abzugeben.
   
4.4 Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhörung der
Betroffenen. Gründe für einen Ausschluß brauchen nicht schriftlich angegeben zu
werden
   
4.5 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.
   
4.6 Bereits gewährte Unterstützungen werden seitens des Vereins nicht zurückgefordert.
   

                         

5. Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

5.1 Der Vorstand.
   
5.1.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
   
5.1.2

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

   
5.1.3 Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
   
5.1.4 Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
   
5.1.5 Über die Vorstandsarbeit und die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung genehmigt wird. Das Protokoll muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
   
5.1.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
   
5.1.7 Bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung bleibt der amtierende Vorstand im Amt.
   
5.1.8 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern ein Nachfolger aus den ordentlichen Mitgliedern eingesetzt werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig ist.
   
5.1.9 Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag erlassen.
   
5.1.10 Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
   
5.2 Die Mitgliederversammlung
   
5.2.1 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von drei Wochen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und Beschlußfassungspunkte bekannt zu geben.
   
5.2.2 Die jährliche Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und soll jeweils bis Ende Juni des darauf folgenden Jahres stattfinden.
   
5.2.3 Der Vorstand gibt in der jährlichen Mitgliederversammlung den Geschäfts- und Wirtschaftsbericht.
   
5.2.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.2.5 Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht ist möglich, wobei jedes Mitglied nur einmal bevollmächtigt werden kann.
   
5.2.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
   
5.2.7 Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
   
5.2.8 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Geschäfts- und Wirtschaftsberichtes. Sie wählt einen oder mehrere Rechnungsrevisoren mit einfacher Mehrheit.
   
5.2.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.  
   
5.2.10 Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.   
   
5.2.11 Die Niederschriften der Mitgliederversammlung unterzeichnen der Versammlungsleiter und ein weiteres Vorstandsmitglied.

      

6. Auflösung des Vereins:                    

6.1 Die Auflösung des Vereins ist nur in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung durch Zustimmung von 2/3 der ordentlichen Mitglieder möglich.
   
6.2. Wenn bei einer Mitgliederversammlung gem. 6.1 keine 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder zustande kommt, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Hier entscheidet eine einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
   
6.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Fortführung der Aufgaben des Vereins LEBENSQUALITÄT e.V. gemäß § 2 dieser Satzung.

 

7. Satzungsänderungen:

7.1 Von Behörden verlangte Satzungsänderungen können direkt vom Vorstand in die Satzung eingefügt werden. Der Vorstand kann redaktionelle Änderungen, und Korrekturen, sofern sie nicht den Inhalt der Satzung betreffen, direkt in die Satzung einarbeiten. Bekanntgabe in der nächsten Mitgliederversammlung.
   
7.2

Die ursprüngliche Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.11.2005 beschlossen.

Sie wurde zum letzten Mal von der Mitgliederversammlung am 26.04.2017 geändert.